Wärmedämmung und Artenschutz

Wärmedämmung und Artenschutz

Konfliktsituation

Selbstverständlich ist die energetische Sanierung von Gebäuden eine sinnvolle Investition in den Klimaschutz. Sie sichert zudem heimische Arbeitsplätze im Handwerk und führt durch einen niedrigeren Energieverbrauch zu einer spürbaren Entlastung der Haushaltskasse von Hauseigentümern und Mietern. Ohne eine weitgehende Sanierung des Altbaubestandes wären auch die nationalen und internationalen Verpflichtungen zum Klimaschutz, zu der sich die Bundesrepublik Deutschland bekannt hat, nicht einzuhalten. Aus diesem Grunde existiert auch eine ganze Reihe von Fördermöglichkeiten (z.B. zinsgünstige Kredite), um den „energetischen Sanierungsstau“ schnell zu beheben.

Insbesondere bei der Wärmedämmung kommt es zu Konflikten mit den Belangen des Artenschutzes. Durch die Dämmung gehen alle Nischen und Hohlräume, die bisher den Gebäude bewohnenden Arten als Brutplatz gedient haben, ersatzlos verloren. Dies geschieht oft unwissentlich und unbemerkt, da die Konfliktsituation den meisten Immobilienbesitzern zunächst nicht bewusst bzw. die Existenz von Brutplätzen am eigenen Gebäude nicht bekannt ist. Landes- und bundesweit betrachtet gehen so jedes Jahr Zehntausende von Brutmöglichkeiten verloren.

Lösungsmöglichkeiten

Soll es auch in Zukunft einen Platz für Spatz & Co geben, so müssen bestehende Fortpflanzungs-, Ruhe- und Schlafstätten entweder erhalten oder ersetzt werden. Hierbei sollte der Erhaltung bestehender Quartiere, insbesondere bei Fledermäusen, oberste Priorität eingeräumt werden.
Ist die Erhaltung der durch „Gebäudebrüter“ genutzten Nischen und Hohlräume aus baulichen Gründen nicht zu vertreten, bedarf es vorab einer Befreiung zum Verschluss. Eine solche Ausnahmegenehmigung ist in der Regel mit einer verbindlichen Auflage verbunden, Ersatzniststätten zu schaffen.

Mehr zu den rechtlichen Aspekten hier:

Artenschutzrecht

Die Bundesrepublik Deutschland und somit auch Nordrhein-Westfalen sind nicht nur durch nationale und internationale Vereinbarungen, Abkommen und Gesetze zum Klimaschutz verpflichtet, sondern auch zum Artenschutz!

Alle wildlebenden Vögel (mit Ausnahme der verwilderten Haustauben) gehören nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu den geschützten und Fledermäuse zu den streng geschützten Arten. Ihre Fortpflanzungs-, Ruhe- und Schlafstätten sind ganzjährig geschützt, sofern es sich um standtorttreue Tiere handelt, was für die „Gebäudebrüter“ zutrifft. Die Quartiere der Tiere dürfen daher nicht zerstört oder verschlossen werden – auch nicht während deren Abwesenheit. Ist im Rahmen einer Modernisierung oder bei einem Gebäudeabriss das Verschließen oder Beseitigen einer Fortpflanzungs-, Ruhe- und Schlafstätte erforderlich, so ist vorab eine entsprechende Befreiung (Ausnahmegenehmigung) bei den örtlichen Naturschutzbehörden einzuholen. Erst diese Befreiung legitimiert die Beseitigung eines Neststandortes oder eines Fledermausquartiers in einer Zeit, in der sich in dem Quartier weder Eier noch lebende Tiere befinden dürfen. Die Ausnahmegenehmigung ist in der Regel mit einer verbindlichen Auflage zur Schaffung von Ersatzquartieren verbunden, die einen räumlichen Bezug zum Eingriffsort haben müssen.

Die Fauna-Flora-Habitat (FFH) Richtlinie der Europäischen Union als zentraler Beitrag zur Bewahrung der Biologischen Vielfalt in Europa wurde in nationales Recht umgesetzt und ist somit für die Bundesrepublik bindend geworden. Alle in Deutschland vorkommenden Fledermausarten werden im Anhang II der Richtlinie als streng geschützte Arten gelistet, deren Erhalt von gemeinschaftlichem Interesse ist. Die europäische Gesetzgebung verpflichtet die einzelnen Mitgliedsstaaten, für einen „günstiger Erhaltungszustand“ aller FFH-Arten Sorge zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, besteht für die betreffenden Arten ein Verschlechterungsverbot ihrer Lebensräume und die Auflage, besondere Schutzgebiete auszuweisen. Ein „günstiger Erhaltungszustand“ ist übrigens erst dann gegeben, wenn die betreffenden Arten nicht mehr gefährdet sind. Der Erhaltungszustand der Fledermäuse und hier besonders der Arten, die bevorzugt an Gebäuden ihre Quartiere beziehen, wird nicht nur in NRW als ungünstig bzw. unzureichend bewertet (MUNLV 2007).

Vollzugsdefizite

Die gesetzlichen Grundlagen zum Schutz der „Gebäudebrüter“ sind gegeben, es mangelt aber am Vollzug. Dies liegt unter anderem daran, dass die finanzielle und personelle Situation vieler Unterer Landschaftsbehörden unzureichend ist. Hinzu kommt, dass dem Gebäudebrüterschutz innerhalb der zuständigen Behörden nicht die Aufmerksamkeit zu Teil wird, die ein so bevölkerungsreiches Bundesland wie NRW verdient.

Es wird daher im Gebäudebrüterschutz vielerorts nach dem Motto verfahren „Wo kein Kläger, da kein Richter“. Dies will heißen, dass Behörden nur dann aktiv werden, wenn ihnen zu Sanierungsmaßnahmen konkrete Hinweise auf Gebäudebrüter zugetragen werden. Diese Form des reagierenden Artenschutzes, der zudem erst durch externe Hinweise in Gang kommt, wird den Vorgaben der unterschiedlichen Gesetze nur unzureichend gerecht. Eine agierende Form des Artenschutzes, indem die Städte und Gemeinden bei ihren eigenen Immobilien den Gebäudebrüterschutz konsequent umsetzen und so Referenzobjekte für interessierte Hausbesitzer vor Ort schaffen, ist bisher die große Ausnahme. Dass die Unteren Landschaftsbehörden aus Eigeninitiative die Kontakte zu großen Immobilienbesitzern (z.B. Genossenschaften) suchen, um diese für den Gebäudebrüterschutz zu begeistern, ist ebenfalls eine große Ausnahme. Eigene und ansprechend gestaltete Informationsbroschüren zum Gebäudebrüterschutz besitzen nur die wenigsten Städte und Gemeinden.

Sehr vorbildlich und äußerst erfolgreich in dieser Beziehung ist die Hansestadt Hamburg. Die dortige Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt hat in ihrer Abteilung für Naturschutz dem Gebäudebrüterschutz eine große Priorität eingeräumt und wird nicht nur reagierend, sondern vor allem agierend tätig.